Satzung des Divan e.V.
1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Nachbarschaftszentrum DIVAN e.V.“ und hat seinen Sitz in Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf.
2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der kulturellen, politischen und religiösen Toleranz, der internationalen Gesinnung, des Gedankens der Völkerverständigung sowie von Bildung und Erziehung.
3. Der Satzungszweck des Vereins soll insbesondere verwirklicht werden durch:
- Unterhaltung eines interkulturellen Nachbarschafts- und Begegnungszentrums
- Durchführung von interkulturellen Veranstaltungen und anderen Aktivitäten, die der Völkerverständigung dienen, wie z.B. Informations- und Diskussionsveranstaltungen (u.a. zu den Themenschwerpunkten Einwanderungs- und Ausländerrecht, Integrationshilfen und Unterstützungsnetzwerke, duales Ausbildungssystem, Migrantenökonomie, Selbständigkeit und Existenzgündung) Ausstellungen oder künstlerischen Veranstaltungen (u.a. Welt-Musikdarbietungen, Alltagskultur und Bildende Kunst)
- Veranlassung und Organisation ehrenamtlicher Aktivitäten zur Völkerverständigung, insbesondere der Begegnung von Menschen nicht-deutscher und deutscher Herkunft wie z.B. Vermittlung von Bildungslotsen, Hausaufgabenbetreuung, Integrationspatenschaften, Selbsthilfegruppen im sozialen und gesundheitlichen Bereich, multikulturelle Gesprächskreise)
- Durchführung von Maßnahmen außerschulischer Bildung und Erziehung von Kindern und Erwachsenen, die der interkulturellen Toleranz und der gesellschaftlichen Integration dienen, insbesondere durch lebensweltbezogene Bildungs- und Weiterbildungsangebote sowie künstlerische Betätigungen wie z.B. Sprachförderkurse, Kurse zur Berufsorientierung, Mal- und Musikkurse).
3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt.
2. Über die Aufnahme eines Mitglieds oder gegebenenfalls den Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann die Mitgliederversammlung entscheiden.
3. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
4. Jedes Mitglied besitzt volles Stimmrecht.
5. Jede natürliche oder juristische Person kann auf Antrag Fördermitglied werden. Für die Aufnahme gelten die Bestimmungen des § 3.2. entsprechend. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Ziele des Vereins nicht primär aktiv, sondern materiell und ideell unterstützen wollen. Fördermitglieder haben kein Stimm- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung. Über die Mindesthöhe des Fördermitgliedbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
6. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand spätestens am 1. Tag eines Monats zum Monatsschluss.
7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat. In diesem Fall beruft der Vorstand eine Mitgliederversammlung ein, die nach Anhörung des Betroffenen entscheidet. Die Gründe des Beschlusses müssen in der Niederschrift angegeben werden.
4 Beitrag
Die Höhe des Beitragssatzes für die Vereinsmitglieder und die Fördermitglieder wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit festgelegt.
5 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
6 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.
2. Die Mitgliederversammlung ist außerdem zu berufen, wenn der dritte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstandes, seine Entlastung, die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins und über Satzungsänderungen.
4. Beschlüsse werden, falls nicht anders vorgesehen, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
5. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
6. Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind niederzuschreiben und vom Vorstand und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben
7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern (Vorsitzende/r, Stellvertreter/in und Kassenwart/in). Die Mitgliederversammlung kann bis zu 3 Beisitzer benennen. Die Beisitzer sind Mitglieder des Vorstands. Für die Benennung bedarf es einer einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von höchstens zwei Jahren gewählt.
3. Der Vorstand tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mit einer Frist von mindestens 2 Wochen.
4. Seine Bestellung kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder widerrufen werden. Bis zur Bestellung eines neuen Vorstands bleibt er im Amt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
6. Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
7. Der Vorstand entscheidet über die Vereinsangelegenheiten und kontrolliert die Geschäftsführung
8 Gewährleistung des Vereinszweckes
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein finanziert sich aus öffentlichen und privaten Zuschüssen, Erträgen, Spenden und Mitgliederbeiträgen.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre geleisteten Bareinlagen und den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen zurück. Spenden werden nicht zurückerstattet.
6. Die Aufwendungen für Verwaltungsaufgaben werden nur entsprechend den vorhandenen Vereinsmitteln ersetzt. Vergütungen für Leistungen, die dem Zweck des Vereins dienen, können gegeben werden, dürfen aber nicht unverhältnismäßig hoch sein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd ist, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
9 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss von mindestens 2/3 aller Mitglieder.
2. Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, so genügen auf der nächsten Mitgliederversammlung mindestens die Hälfte der anwesenden Mitglieder.
3. Voraussetzung für die Auflösung des Vereins ist, dass in der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an „Der PARITÄTISCHE Wohlfahrtsverband Landesverband Berlin e.V. zwecks Verwendung für die satzunggemäßen Zwecke.
Satzung mit Stand vom 15. März 2011